Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner auf unserer homepage zugänglich gemachten AGB.

Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.

Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Durch Auftragserteilung werden diese anerkannt.

 

2. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend und halten wir uns 14 Tage ab Ausstellungsdatum gebunden. Die im Angebot enthaltenen Mengen, Abmessungen, Farben und sonstigen Angaben sind mit größter Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Genauigkeit und Richtigkeit angeführt. Die Bestellung eines Kunden stellt ein Vertragsangebot an uns dar und gilt durch Absendung der Auftragsbestätigung oder durch Lieferbeginn angenommen. Der Kunde hat eine allfällige Auftragsbestätigung unsererseits sofort nach Erhalt zu prüfen. Mangels schriftlicher Einsprüche innerhalb von 3 Tagen gelten die darin angeführten Bedingungen einschließlich der auf unserer homepage zugänglichen AGB's als vom Kunden vollinhaltlich angenommen. 

 

3. Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritter gegenüber.

 

4. Preis (Kaufpreis, Werklohn)

Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Diese Rechnungen sind binnen 3 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen. Für jede Arbeitsstunde einschließlich Wegzeiten werden € 55,-- zzgl 20 % Mwst in Rechnung gestellt. Angefangene Stunden auch von Wegzeiten werden als volle Stunde verrechnet.

Wird gegen unsere Rechnung binnen 1 Woche kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.

Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistung in Teilen erbracht wird.

Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.

 

4.1 Wertsicherungsklausel

Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder einer an seine Stelle tretende Index.

Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 1 % bleiben unberücksichtigt und werden erst bei Überschreiten dieses Spielraumes in vollem Ausmaß in Rechnung gestellt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobbei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle kaufmännisch zu runden.

Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls während der ersten zwei Monate ab Vertragsabschluss keine Preisveränderungen - es sei denn, diese wurden im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt - in Rechnung gestellt.

 

5. Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung, Skonto)

Der Käufer/Werkbesteller verpflichtet sich zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises/Werklohns bereits bei Vertragsabschluss.

Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen sind unsere Forderungen bei schriftlicher Bestell- bzw Auftragsbestätigung innerhalb von 3 Tagen zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nur aufgrund einer entsprechenden gesonderten schriftlichen und von beiden Seiten unterfertigten Vereinbarung anerkannt.  Bei beauftragten Werkleistungen verpflichtet sich der Käufer/Werkbesteller zur schriftlich vereinbarten Anzahlung und zur vollständigen Bezahlung des Werklohns innerhalb von 3 Tagen nach Rechnungslegung bzw Erbringung der Leistung. Bestehen nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden, so sind wir berechtigt, sofortige Bezahlung oder Sicherstellung vom Kunden vor Leistungsbeginn bei sonstigem Vertragsrücktritt zu verlangen. Bei Vertragsrücktritt ist der Kunde zum Ersatz bereits erfolgter Aufwendungen verpflichtet, ferner werden damit alle bestehenden sonstigen Forderungen an den Kunden sofort fällig.

Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw unserem Konto gutgeschrieben wurde.

Wenn der Käufer/Werkbesteller auch nur eine Teilzahlung nicht innerhalb der für einen gewährten Skontoabzug vereinbarten Zahlungsfrist erbringt, verliert er seinen Skontoanspruch nicht nur hinsichtlich dieser Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten oder erst später zu erbringenden Teilzahlungen. Gleiches gilt für gesondert angeführte Aktionen wie z.B. Messe, "Frühlingsrabatte", "Winterrabatte", udgl.

Der Kaufpreis/Werklohn ist binnen 3 Tagen ab Rechnungseingang ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen.

 

6. Verzugszinsen

Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hiedurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

 

7. Transport - Gefahrtragung

Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bei Lieferungen unser Vertragspartner.

Unsere Verkaufspreise beinhalten nicht die Kosten für Zustellung, Montage oder sonstige Leistungen. Diese Leistungen werden aber von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht.

Der Käufer trägt die Kosten des Transportes. Die Gefahr des Transportes geht auf den Käufer über, sobald die Ware an ihn oder an einen von ihm bestimmten, vom Beförderer verschiedenen, Dritten abgeliefert wird. Hat der Käufer selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine angebotene Auswahlmöglichkeit zu nutzen, geht die Gefahr bereits mit der Auslieferung der Ware an den Beförderer bzw den Käufer über.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräusserung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräusserung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.

Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, ausser, wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

 

9. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung die Geschäftsadresse 2103 Langenzersdorf, Pappelstraße 33.

 

10. Nichterfüllung / Liefer- und Leistungsverzug

Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Käufer/Werkbesteller jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten, ist der Kunde berechtigt, uns eine Nachlieferungsfrist von vier Wochen zu setzen. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufes dieser Nachfrist ist der Kunde zum Vertragsrücktritt dann berechtigt, wenn er den Rücktritt mit Setzung der Nachfrist angedroht hat. Sollte die Nachfrist ohne unser Verschulden nicht eingehalten worden sein, besteht das Rücktrittsrecht nicht. 

Der Liefertermin wird insofern fix vereinbart, als wir bei Verzug des Vertragspartners ohne weitere Nachfristsetzung durch bloße Erklärung zurücktreten können. Diese Erklärung hat innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen. Wir sind berechtigt, sämtliche aus dem Verzug resultierende Schäden geltend zu machen. 

Wird ein fixer Liefertermin vereinbart, bedarf es bei Verzug keines gesonderten Rücktritts; dessen Folgen treten automatisch ein.

 

10.1 Annahmeverzug / Retourware / Verpackung

 Wird die Ware nicht wie vereinbart vom Kunden übernommen, gerät dieser sechs Wochen nach vereinbartem Liefertermin bzw nach Zurverfügungstellung der Ware in Annahmeverzug und die Ware wird verrechnet. Ab diesem Zeitpunkt sind wir berechtigt, die Ware bei uns kostenpflichtig einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen.

Generell ist eine Rückgabe einer gelieferten Ware nicht möglich. In begründeten Ausnahmefällen behalten wir uns vor, eine Manipulationsgebühr von 30 % des Nettowarenwertes in Rechnung zu stellen. Etwaige Rückholkosten werden ebenfalls dem Kunden in Rechnung gestellt.

Leihgebühr von € 12,50 zzgl 20 % Mwst pro Europalette werden dem Auftraggeber verrechnet. Bei Rückgabe der Paletten in einwandfreiem Zustand innerhalb von 60 Tagen ab Lieferung wird der Einsatz vermindert um das Entgelt etwaiger dem Auftragnehmer entstandenen Rückholkosten vergütet. 

 

11. Stornogebühren / Reuegeld

Der Käufer hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr/Reuegeld von 50 % des Kaufpreises/Werklohnes ohne Angabe von Gründen (§ 909 ABGB) vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht im Falle einer Bestellware bzw Maßzuschnitte.

 

12. Einseitige Leistungsänderungen

Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfrist oder kurzfristige Zahlungsfristüberschreitungen unsererseits gelten als vorweg genehmigt.

Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, können unsererseits vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für derartige Lieferfristüberschreitungen. Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist, spätestens jedoch eine Woche vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin, bekannt geben, wie lange mit einer Verzögerung zu rechnen ist.

 

13. Gewährleistung

Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.

Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

Die Ware ist nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben. 

Von einem Mangel ausgenommen sind bei natürlichen Steinmaterialien Farbe, Beschaffenheit und Struktur und stellen somit keinen Mangel und folglich auch keinen Reklamationsgrund dar.

Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Reklamation für bereits verlegtes Material ist ausgeschlossen.

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13.1 Regressanspruch gem. § 933b ABGB

Der Regressanspruch gem. § 933b ABGB ist ausgeschlossen.

 

14. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

 

15. Produkthaftung

Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel "Produkthaftung" iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

 

16. Aufrechnung

Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung. 

 

17. Leistungsverweigerungsverbote und Zurückbehaltungsverbote

Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

 

18. Formvorschriften

Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und Bestätigung des jeweiligen Vertragspartners.

 

19. Rechtswahl

Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden.

 

20. Gerichtsstandsvereinbarung

Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

 

21. Schiedsgerichtsvereinbarung - Schiedsklausel

Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitutioin der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

 

22. Kostenvoranschlag

Der Kostenvoranschlag/Anbot wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. 

Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Mehrkosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

Kostenvoranschläge sind unenteltlich. Sollte aufgrund des Arbeitsumfanges/Planung ein Entgelt für den Kostenvoranschlag vereinbart werden, wird dieses gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

 

23. Elektronische Rechnungslegung

Unser Kunde ist damit einverstanden, dass Angebote, Bestell- und Auftragsbestätigungen sowie Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden. 

 

24. Terminsverlust

Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen zu leisten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständige Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.

Bei Verbrauchergeschäften gilt die obige Regelung sinngemäß, soweit wir unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Leistung des Kunden mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminverlustes gemahnt haben.

 

25. Verzugszinsen bei Kreditgeschäften mit Verbrauchern

Bei Kreditgeschäften mit Konsumenten belaufen sich die Verzugszinsen auf den für die vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Zinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkte per anno.